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Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit der Gesellschaft
§ 2 Zwecke der Gesellschaft
§ 3 Gemeinnützigkeit der Gesellschaft 1. Die Zielsetzung der Gesellschaft ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 2. Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes Baden-Württemberg können einen Kostenersatz für in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied entstandene Ausgaben erhalten. An Mitglieder des Landesvorstandes können Aufwandsentschädigungen bezahlt werden. Diese Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und dürfen nicht gegen das gemeinnützlichkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1. Die Gesellschaft kann sich aller zur Verfolgung ihrer Zwecke geeigneten Mittel u.a. allein oder in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung des Landes bedienen. Dazu zählen insbesondere: 1.1. Öffentliche Vorträge, Versammlungen, Seminare, Tagungen und sonstige Veranstaltungen. 1.2. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, die die Tätigkeit der Vereinten Nationen analysiert und dokumentiert, sowie sonstiger Veröffentlichungen. 1.3. Durchführung von Studienreisen sowie Förderung sonstiger Maßnahmen zur Vertiefung von Auslandsbeziehungen. 1.6. Der Landesverband Baden-Württemberg der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen kann Ort-, Bezirks- und Hochschulgruppen in Baden-Württemberg bilden. 2. Der Bundesverband der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen mit Sitz in Berlin übernimmt die Federführung bei den Tätigkeiten der Gesellschaft auf Bundesebene und gegenüber internationalen staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen. 3. Der Landesverband Baden-Württemberg der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen übernimmt die Federführung bei den Tätigkeiten der Gesellschaft auf Landesebene. 4. Der Bundesverband unterstützt den Landesverband nach seinen Möglichkeiten materiell, personell und ideell. Bundesverband und Landesverband unterrichten einander regelmäßig über ihre Vorhaben und Aktivitäten. § 5 Finanzierung 1. Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch: 1.1. Mitgliedsbeiträge 2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag von Bundesverband und dem Landesverband Baden-Württemberg der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen ist ein einheitlicher, gemeinsamer Beitrag. Die Jahresbeiträge sind im 1. Quartal des Kalenderjahres zu entrichten. 3. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen auf Vorschlag des Bundesvorstandes festgesetzt. Bei einem Beitragsrückstand von zwei vollen Jahresbeiträgen kann ein Mitglied nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen ausgeschlossen werden. 4. Die Mitglieder zahlen für ihre Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband nur einen Beitrag, der an den Bundesverband zu zahlen ist. Davon erhält der Bundesverband 20 vom Hundert, der Landesverband Baden-Württemberg 80 vom Hundert. 5. Der Bundesverband finanziert die Zeitschrift VEREINTE NATIONEN und stellt sie den Mitgliedern der Gesellschaft zu. 6. Der Bundesverband und der Landesverband Baden-Württemberg der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen gewähren sich gegenseitig Einsicht in ihre Wirtschafts- und Haushaltspläne. § 6 Mitglieder der Gesellschaft 1. Mitglieder der Gesellschaft sind: 1.1. ordentliche Mitglieder 2. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Landesverband begründet unter den in §11 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Voraussetzungen zugleich die Mitgliedschaft im Bundesverband. Umgekehrt begründet der Erwerb der Mitgliedschaft im Bundesverband zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband, sofern das Mitglied seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat. Mitglieder mit erstem Wohnsitz bzw. mit juristischem Sitz in einem Bundesland ohne bestehenden Landesverband sind Mitglied im Bundesverband. Dies gilt auch für Mitglieder im Ausland. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern, deren Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und des Bundesverbandes stimmberechtigt teilzunehmen und die Einrichtungen und Dienstleistungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. § 7 Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. § 8 Korporative Mitglieder Korporative Mitglieder der Gesellschaft können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Korporative Mitglieder können freiwillig auch Mitgliedsbeiträge leisten, die über den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beträgen liegen. § 9 Fördernde Mitglieder Zu fördernden Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit natürliche und juristische Personen ernennen, die die Ziele der Gesellschaft in besonderer Weise fördern. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu. Sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages nicht verpflichtet. § 10 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit natürliche und juristische Personen ernennen, die sich um den Landesverband und die Förderung seiner Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu. Sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages nicht verpflichtet. § 11 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen Aufnahmebescheid des Bundesvorstands begründet. Der Bundesvorstand kann sein Recht zur Aufnahme auf den/die Generalsekretär/in oder den Vorstand eines Landesverbands delegieren. Der Entscheid über die Aufnahme eines Mitglieds gilt für den Bundesverband und den Landesverband, wenn das Mitglied den ersten Wohnsitz bzw. den juristischen Sitz in Baden-Württemberg hat. Bei Umzug eines Mitglieds bzw. Verlegung des juristischen Sitzes in den Bereich eines anderen Landesverbands wird ohne gesonderten Aufnahmeantrag eine Mitgliedschaft in dem neuen Landesverband begründet, es sei denn, das Mitglied äußert binnen sechs Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes gegenüber dem Generalsekretariat den Wunsch, im bisherigen Landesverband zu verbleiben. 2. Die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens Ende September eingegangen sein, um für das folgende Kalenderjahr wirksam zu sein. 3. Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie grober Zuwiderhandlungen gegen die Interessen der Gesellschaft. 5. Ein Ausschluss ist der/dem vom Ausschluss Betroffenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunktes seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Bundesvorstands / der Gemeinsamen Kommission Gelegenheit, sich vor dem Entscheidungsgremium in angemessener Weise zu äußern. Gegen die Entscheidung des Bundesvorstands / der Gemeinsamen Kommission kann die/der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes binnen sechs Wochen anrufen. Die nächste Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Ausschluss aufheben. § 12 Organe der Gesellschaft
Alle Mitglieder der oben angeführten Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig. Sollten ihnen bei der Wahrnehmung der ihnen von der Gesellschaft gestellten Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen lediglich der Ersatz dieser Kosten zu. § 13 Die Mitgliederversammlung
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder - falls diese Zahl niedriger ist - zwei Drittel der Zahl der auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Einberufung verlangen. Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand nennen und von allen Antragstellern unterzeichnet sein. 4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss drei Wochen vor dem Termin verschickt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergänzungen der Tagesordnung über Satzungsänderungen sind auf diesem Wege nicht möglich. 5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist. 6. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in, der/dem die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt. 8. Die Mitgliederversammlung verabschiedet jeweils eine Wahlordnung. 9. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt; er/sie kann auch ein Nichtmitglied sein. 11. Bei den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. 12. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. § 14 Der Vorstand
§ 15 Tätigkeit der Rechnungsprüfer des Landesverbandes Die in der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Rechnungsführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 16 Vereinsregister
§ 17 Auflösung des Landesverbandes
§ 18 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2018 angenommen. Sie tritt, soweit nicht die Rechtswirkungen an die Eintragung in das Vereinsregister gebunden sind, sofort in Kraft. |
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